Die Regelung in § 128 TKG entspricht der Vorschrift des § 76 TKG-1996, die wiederum der jetzigen Fassung von § 57 GWB entspricht. Allerdings werden die Ermittlungsbefugnisse von der Beschlusskammer auf die BNetzA übertragen. Damit gilt die Vorschrift allgemein für Ermittlungen der BNetzA. Sie ist Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist – im Gegensatz zu der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime – Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Effektivität des Verwaltungshandelns sowie des sich aus diesen Grundsätzen ergebenden öffentlichen Interesses an der Gesetzeskonformität und sachlichen Richtigkeit des Verwaltungshandelns. Die einschlägigen Regelungen im VwVfG über die Untersuchung von Amts wegen (§ 24 VwVfG), Beratung und Auskunft (§ 25 VwVfG) und Beweismittel (§ 26 VwVfG) gelten ergänzend.
Seiten 1940 - 1948
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
