Obwohl bereits Art. 3 Abs. 3 der alten Genehmigungs-RL 1 den grundsätzlichen Vorrang einer Allgemeingenehmigung vorgegeben hatte, hatten zahlreiche Mitgliedstaaten in der Anfangsphase der Marktliberalisierung den Marktzutritt jedenfalls partiell von einem Einzelgenehmigungsverfahren abhängig gemacht. 2 Auch § 6 TKG-1996 hatte für den Betrieb von Übertragungswegen und für das Angebot von Sprachtelefondiensten ein solches Einzelgenehmigungsverfahren in Form der Lizenzpflicht vorgegeben. Die Lizenzpflicht führte für wesentliche Bereiche des Telekommunikationssektors zu einer präventiven Marktzugangskontrolle.
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