Mit § 84 Abs. 1 TKG bezweckt der Gesetzgeber eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 Universaldienst-RL, aus denen zum einen der in § 84 Abs. 1 TKG normierte Charakter eines subjektiven Rechts nicht deutlich zum Ausdruck kommt; und die zum anderen – wenn man etwa Art. 4 Abs. 2 Universaldienst-RL mit § 84 Abs. 1 TKG abgleicht – die zwingend verfügbaren Universaldienste weiter auffächern als § 84 Abs. 1 TKG. Da sich die Regelwerke der Universaldienst-RL und des § 84 Abs. 1 TKG nicht widersprechen und Art. 4 Universaldienst-RL vornehmlich über § 78 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 16 und 17 TKG Rechnung getragen wird, ist von einer Richtlinienkonformität auszugehen. Für § 84 Abs. 2 TKG hat sich der Gesetzgeber auf Art. 10 Abs. 1 Universaldienst-RL, für § 84 Abs. 3 TKG auf Art. 11 Abs. 1 Universaldienst-RL berufen. Zudem können die nationalen Regulierungsbehörden gem. Art. 22 Universaldienst-RL Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten.
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