Die Datenschutz-RL enthält keine spezifischen Regelungen zum Telegrammdienst. Daher wird § 106 TKG von den Vorschriften der DS-GVO verdrängt. Die Verdrängungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen. Im Hinblick auf „personenbezogene“ Daten juristischer Personen bleibt § 106 TKG weiterhin vollständig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 TKG).
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