§ 113e Absatz 1 TKG-E bestimmt, dass der nach § 113a TKG-E Verpflichtete jeden Zugriff auf die gespeicherten Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle revisionssicher zu protokollieren hat. Die Regelung des § 113e TKG orientiert sich am Vorbild des § 112 Abs. 4 Satz 4 bis 6 TKG und setzt entsprechende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Protokollierung um. Die Gewährleistung einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle setzt zunächst eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle – wie nach geltendem Recht die Bundesdatenschutzbeauftragte – voraus. Dazu ist erforderlich, dass die Datenerhebungen vollständig protokolliert werden. Es muss durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Daten der Datenschutzbeauftragten in praktikabel auswertbarer Weise zur Verfügung stehen und die Protokollierung hinreichende Angaben zu dem zu kontrollierenden Vorgang enthält. Angesichts der Kompensationsfunktion der aufsichtlichen Kontrolle für den schwach ausgestalteten Individualrechtsschutz kommt deren regelmäßiger Durchführung besondere Bedeutung zu und sind solche Kontrollen in angemessenen Abständen – deren Dauer ein gewisses Höchstmaß, etwa zwei Jahre, nicht überschreiten darf – durchzuführen. Dies ist bei der Ausstattung der Aufsichtsinstanz zu berücksichtigen. Die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer wirksamen aufsichtlichen Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber und den Behörden gemeinsam.
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