Soweit die vorliegende Norm Art. 16, Art. 7 und Art. 7b Rahmen-RL sowie Art. 5 Abs. 1 Zugangs-RL umsetzt, kann grundsätzlich auf die Darstellungen im Rahmen von § 9 und § 12 TKG verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass nach Art. 16 Abs. 3 Satz 3 Rahmen-RL den betroffenen Parteien die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen ist. Zudem gelten nach Art. 5 Abs. 2 2. Hs. Zugangs-RL für die Anwendung der nach Art. 5 Abs. 1 Zugangs-RL auferlegten Verpflichtungen die Verfahren der Art. 6, 7 und 7a Rahmen-RL.
Ist ein Unternehmen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Rahmen-RL als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem zweiten Markt benannt worden, können nach Satz 2 auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Art. 9, 10, 11 und 13 Zugangs-RL getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Art. 17 Universaldienst-RL auferlegt werden.
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