Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Rahmen-RL bleiben Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, soweit nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden. In diesem Sinne schließt § 137 Abs. 1 TKG den Eintritt des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen aus. Die Regelungen in § 137 Abs. 2 und 3 TKG tragen dem Willen des Richtliniengebers Rechnung, dass „Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern [sollen]“, sind europarechtlich jedoch nicht unmittelbar geboten.
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