§ 143 TKG ist europarechtlich durch Art. 12 Genehmigungs-RL gedeckt. Die Genehmigungs-RL gestattet es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, eine Abgabe zur Deckung der Kosten der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigung und Nutzungsrechten aufzuerlegen.
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