§ 147 TKG beruht auf Art. 12 Abs. 2 Genehmigungs-RL. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen demnach – sofern sie eine Verwaltungsabgabe für ihre Tätigkeit erheben – ihre Kosten und das gesamte Abgabenaufkommen offenlegen. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten müssen dann Berichtigungen, d. h. Anpassungen der Abgabensätze oder der Verwaltungskosten, vorgenommen werden. Soweit § 147 TKG solche Anpassungen lediglich für die Zukunft vorsieht, ist dies durch Art. 12 Abs. 2 Genehmigungs-RL zwar nicht zwingend vorgegeben, allerdings noch vom Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers gedeckt.
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