§ 15a TKG wurde durch Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03. 05. 2012 (BGBl. I 958) in das TKG aufgenommen. Die Norm greift die Vorgabe des Art. 8 Abs. 5 lit. a) Rahmen-RL auf, die Vorhersehbarkeit der Regulierung durch einheitliche Regulierungskonzepte zu fördern und dient überdies dem erklärten Ziel der Breitbandstrategie der Bundesregierung, Investitionen in neue Telekommunikationsinfrastrukturen durch Schaffung eines höheren Maßes an Rechtssicherheit für investierende Unternehmen zu fördern. Die Investitionsbereitschaft von Unternehmen hängt maßgeblich von einer Einschätzung der zu erwartenden Kapitalrendite ab. Diese wird nicht zuletzt durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, so etwa wenn zu entscheiden ist, ob auch neue Infrastrukturen einer kostenorientierten Zugangsregulierung unterliegen. Im Telekommunikationssektor ist dies von besonderer Bedeutung, da der Ausbau neuer Infrastrukturen regelmäßig in hohem Maße zu versunkenen Kosten führt, die von Unternehmen bei ihrer Investitionsentscheidung auch im Lichte des regulatorischen Umfelds bewertet werden. Hat ein Unternehmen zu befürchten, dass Wettbewerbsvorteile aufgrund von Infrastrukturinvestitionen durch Zugangsverpflichtungen egalisiert werden, kann dies zu einer Verringerung der Investitionsbereitschaft führen; dabei kann bereits eine Unsicherheit über das künftige regulatorische Umfeld einen negativen Einfluss auf Investitionen haben („hold-up“).
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