Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 10 Zugangs-RL, dessen Abs. 1 vorsieht, dass die nationale Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen kann, und übernimmt Teilformulierungen aus Art. 12 Abs. 1 Zugangs-RL (a. E.). Art. 10 Abs. 2 Zugangs-RL ist wortgleich mit § 19 Abs. 2 TKG.
Zur einheitlichen Anwendung von Art. 10 Zugangs-RL hat die Kommission in einer Empfehlung Grundsätze zur Ausgestaltung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und grundlegende Leistungsindikatoren festgelegt, die es erleichtern sollen, diskriminierendes Verhalten aufzudecken. Dieser Empfehlung hat die BNetzA bei der Auferlegung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den vormals in der Empfehlung 2007/879/EG, jetzt in der Empfehlung 2014/710/EU genannten bzw. neu abgegrenzten Vorleistungsmärkten für den Zugang zu Netzinfrastrukturen und für den Breitbandzugang oder vergleichbaren für eine Vorabregulierung in Frage kommenden Märkten weitestgehend Rechnung zu tragen, § 123a Abs. 3 TKG.
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