Der Haftung bei fehlendem Prospekt wurde erstmals in Form des § 13a VerkProspG a. F. durch das AnSVG im Jahre 2004 eingeführt. Über den genauen Normzweck und Hintergrund schweigt sich die Gesetzesbegründung aus. Im Unterschied zur Haftung für einen fehlerhaften Prospekt trifft die Haftung bei fehlendem Prospekt lediglich „Emittent“ und Anbieter, richtigerweise sogar nur den Anbieter (siehe unten Rn. 9). Wie insbesondere Klöhn eingehend dargelegt hat, liegt der Haftungsgrund nicht in einem Informationsdefizit, das durch das Fehlen des Prospekts entsteht. Vielmehr scheint es um einen Verfahrensverstoß zu gehen, weil Wertpapiere unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 WpPG öffentlich angeboten werden. Die Vorschrift wäre dann eine „strenge Sanktionsnorm zur Gewährleistung von Prospektpublizität“. Doch auch diese Deutungsmöglichkeit überzeugt nicht. Der Verfahrensverstoß stünde mit der angeordneten Rechtsfolge in keinem inneren Zusammenhang und wäre eine im deutschen Recht äußerst unübliche Strafnorm: Warum soll der Anleger die Wertpapiere zurückgeben können, wenn der Anbieter seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht erfüllt?
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