Die Vorschrift diente ursprünglich der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 Zugangs-RL i. d. F. der RL 2002/19/EG v. 24. 04. 2002. Durch die „Better Regulation“-RL 2009/140/EG wurde Art. 5 Zugangs-RL neu gefasst. Der vormalige Absatz 4 findet sich nunmehr in leicht veränderter Form in Abs. 3. Unverändert geblieben ist die zentrale Vorgabe der Vorschrift, dass die nationale Regulierungsbehörde die Befugnis haben muss, den Zugang in begründeten Fällen von Amts wegen („aus eigener Initiative“) anordnen zu können.
Das in § 25 TKG geregelte Anordnungsverfahren hat weitere gemeinschaftsrechtliche Grundlagen in den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 Zugangs-RL, der die Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Auferlegung von Zugangsverpflichtungen im Einzelnen regelt und in Art. 20 und 21 Rahmen-RL, die die Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen bzw. zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten adressieren.
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