§ 35 TKG präzisiert Vorschriften der Vorgängerregelung in § 27 TKG-1996 und § 3 TEntgV bezüglich der Frage, wie genehmigungsfähige Entgelte ermittelt werden sollen. Die Regelung sieht weiterhin einen Vorrang der Kosteninformationen als Grundlage für die Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte vor. Vergleichsmärkte und Kostenmodelle sind grundsätzlich nur zusätzliche Grundlagen für die Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte. Die Regelung klärt aber auch, in welchen Fällen diese Methoden die Kostenangaben ersetzen können, § 35 Abs. 1 TKG. Sind Kostenunterlagen nicht ausreichend, kann die BNetzA Vergleichsmarktverfahren oder Kostenmodelle hinzuziehen oder die Genehmigung versagen. § 35 Abs. 2 TKG sieht eine Pauschalabgeltung der Anforderungen nach § 28 und § 31 TKG für den Fall vor, dass Entgelte im Price-Cap- Verfahren genehmigt wurden. Weiterhin wird die Möglichkeit von Teilgenehmigungen von Entgelten explizit festgeschrieben, § 35 Abs. 3 TKG, sowie der Umfang rückwirkender Zahlungsverpflichtungen von Wettbewerbern an das regulierte Unternehmen begrenzt, § 35 Abs. 5 TKG.
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