Die 2017 im Rahmen der Aufhebung des FTEG durch das EG-FUAG in das TKG übernommene Vorschrift entspricht mit kleineren redaktionellen Änderungen § 11 Abs. 3 – Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 FTEG.
Alleinige Grundlage für das FTEG war die R&TTE-RL, die neben einer Vielzahl von Regelungen in Bezug auf Funkanlagen, auch die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes für Telekommunikationsendeinrichtungen zum Gegenstand hatte. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen sah Art. 7 Abs. 3 R&TTE-RL vor, dass Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern dürfen. Diese Verpflichtung wurde durch § 11 Abs. 3 – Abs. 6 FTEG umgesetzt.
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