Die 2017 im Rahmen der Aufhebung des FTEG durch das EG-FUAG in das TKG übernommene Vorschrift entspricht mit kleineren redaktionellen Änderungen § 11 Abs. 3 – Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 FTEG.
Alleinige Grundlage für das FTEG war die R&TTE-RL, die neben einer Vielzahl von Regelungen in Bezug auf Funkanlagen, auch die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes für Telekommunikationsendeinrichtungen zum Gegenstand hatte. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen sah Art. 7 Abs. 3 R&TTE-RL vor, dass Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern dürfen. Diese Verpflichtung wurde durch § 11 Abs. 3 – Abs. 6 FTEG umgesetzt.
Seiten 670 - 679
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: