Die Vorschrift in § 45a TKG hat keine europarechtliche Grundlage.
Die Vorschrift behandelt die Nutzung von Grundstücken im weitesten Sinne. Die Grundstücksnutzung ist Voraussetzung für einen leitungsgebundenen Anschluss eines Teilnehmers an das öffentliche Telekommunikationsnetz. Ein Anbieter kann seine vertragliche Anschlussverpflichtung aus Rechtsgründen nur erfüllen, wenn er berechtigt ist, seine Leitungen auf fremden Grundstücken bzw. in darauf errichteten Gebäuden verlegen zu dürfen. Insbesondere, wenn der Teilnehmer als Mieter nicht dinglich berechtigt ist, kommt es auf die Erteilung der Nutzungsberechtigung an.
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