§ 45n TKG dient größtenteils der Umsetzung von Art. 21 Universaldienst-RL, der durch die Änderungs-RL eine Ausweitung der Transparenz- und Veröffentlichungspflichten erfahren hat. Bereits die Erwägungsgründe 30 und 31 der Universaldienst-RL 2002 machten deutlich, dass sowohl Verträge (für Nutzer und Verbraucher) als auch der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen gleichermaßen dazu dienen sollen, ein Mindestmaß an Transparenz über Preise, Vertragsbedingungen und sonstige (insbesondere für den Vergleich unterschiedlicher Angebote von Wettbewerbern) relevante Details der Leistungen sicherzustellen. Der Verbraucher soll in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Erwägungsgrund 32 der Änderungs-RL stellt klar, dass in Wettbewerbsmärkten mit mehreren Diensteanbietern transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung sind. Deshalb sollten Endnutzer und Kunden die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste auf möglichst einfache Weise vergleichen können.
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