Während die Bestimmungen zum Anbieterwechsel auf Art. 30 der Universaldienst-RL beruhen, hat die Regelung zur Erreichbarkeit des Europäischen Telefonnummernraums in § 46 Abs. 6 TKG ihre Grundlage in Art. 27 Abs. 2 der Universaldienst-RL. Die Regelung zum Umzug nach § 46 Abs. 8 TKG hat keinen europarechtlichen Hintergrund.
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