§ 52 TKG leitet den mit Frequenzordnung überschriebenen 1. Abschnitt des fünften Teils des TKG ein. § 52 Abs. 1 TKG wurde gegenüber dem TKG von 2004 in den Begrifflichkeiten angepasst und gibt einen Überblick über die Ziele und die Instrumente der Frequenzverwaltung. § 52 Abs. 2 und 3 TKG treffen darüber hinaus Regelungen für besondere Frequenznutzungen auf fremden Fahrzeugen und durch das Bundesministerium der Verteidigung.
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