Die Regelung des § 61 TKG beruht auf Art. 7 Genehmigungs-RL, der auf die Regulierungsziele der Rahmen-RL weiterverweist. Danach ist eine zahlenmäßige Beschränkung der Nutzungsrechte nur zulässig, wenn dies angesichts des beschränkten Spektrums und zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung unumgänglich ist. Ist eine Kontingentierung erforderlich, schreibt die Genehmigungs-RL in Art. 7 Abs. 3 allerdings kein bestimmtes Vergabeverfahren vor, sondern legt wie schon die Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 3 RL 97/13/EG lediglich fest, dass der Mitgliedstaat diese Rechte nach „objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien“ verteilt, die insbesondere die Regulierungsziele nach Art. 8 Rahmen-RL sicherstellen. § 61 TKG selbst konkretisiert das Vergabeverfahren, das in Fällen der Frequenzknappheit der Zuteilung nach § 53 Abs. 7 TKG vorangeht und lässt dafür Versteigerungs- und Ausschreibungsverfahren zu. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 TKG-1996, auf dessen Grundlage unter anderem die UMTS-Versteigerungen 2000 durchgeführt worden waren, die Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzung waren.
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