§ 75 TKG ist Teil des telekommunikationsrechtlichen Kollisionsrechts. Während § 74 TKG den Fall betrifft, dass eine Telekommunikationslinie auf eine vorhandene besondere Anlage stößt, regelt § 75 TKG den umgekehrten Fall, dass eine besondere Anlage auf eine vorhandene Telekommunikationslinie trifft. Das auch § 75 TKG prägende Prioritätsprinzip ist zugunsten sog. bevorrechtigter besonderer Anlagen „gemeindefreundlich“ durchbrochen.
Durch das DigiNetzG wurde § 75 Abs. 2 TKG abgeändert. Damit trägt der Gesetzgeber dem technischen Fortschritt Rechnung, der einen Rekurs auf „Fernlinien“ nicht mehr zulässt.
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