Art. 11 Rahmen-RL steht den Regelungen in § 76 TKG nicht entgegen. Dass die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken – anders als die öffentlicher Verkehrswege – nicht unentgeltlich möglich, sondern jedenfalls gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG ausgleichspflichtig ist, ist den Anforderungen des Art. 14 GG geschuldet. Die Berücksichtigung der nationalen Eigentumsverfassung wollte das europäische Recht nicht verhindern (vgl. Erwägungsgrund 22 Rahmen-RL a. F.). Selbstverständlich ist es den Beteiligten unbenommen, privatautonom die Nutzung des Grundstücks zu telekommunikativen Zwecken abweichend von § 76 TKG zu regeln. Inhalt und Umfang der Nutzung unterliegen ebenso der Vertragsfreiheit wie das zu entrichtende Entgelt.
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