Der durch das DigiNetzG umfassend umgestaltete § 77c TKG dient in seiner Neufassung der Umsetzung des Art. 4 Abs. 5 Satz 1 Kostensenkungs-RL. Nach Art. 4 Abs. 5 Kostensenkungs-RL müssen die Netzbetreiber dem zumutbaren, konkret-schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruktur stattgeben. Der Anspruch auf Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung dient, wie sich aus Erwägungsgrund 22 der Kostensenkungs-RL ergibt, der ergänzenden Informationsbeschaffung zur Prüfung und Vorbereitung möglicher Ansprüche auf gemeinsame Nutzung bestehender Infrastrukturen oder auf Koordinierung von Bauarbeiten.
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