Die Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der Kostensenkungs-RL durch das DigiNetzG neu in das TKG eingeführt. Während die Absätze 1–5 die Regelungen der Kostensenkungs-RL zur Koordinierung von Bauarbeiten umsetzen, enthalten die Absätze 5 und 6 eigenständige nationale Regelungen zur Mitverlegung von passiven Netzinfrastrukturen und Glasfaserkabeln im Zuge von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen.
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