Grenzüberschreitende Aspekte haben für öffentliche Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote längst eine hohe Bedeutung gewonnen. Zwar findet das WpÜG im Wesentlichen auf inländische Zielgesellschaften Anwendung, doch können Bieter oder Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft aus dem Ausland kommen, oder Angebotsvorgänge in den Bereich von § 1 Abs. 2, 3 fallen. Dabei können Vorgänge in Deutschland für ausländische Aufsichtsbehörden von Bedeutung sein und umgekehrt. Das Gesetz trägt der Entwicklung der Kapitalmärkte Rechnung, indem es einen unmittelbaren Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden anderer Staaten und der BaFin ermöglicht.
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