Europarechtlich ist der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in der RL 2002/58/EG (Datenschutz-RL) über die „Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“ verankert. Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicherstellen müssen. Gem. Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-RL werden bestimmte Ausnahmen von dem Schutz aus Art. 5 (Nachrichten) und Art. 6 (Verkehrsdaten) geschaffen. Ein Abhören und Überwachen der Kommunikation ist insofern mit Blick auf die Datenschutz-RL zulässig, sofern es auf Grund der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten erfolgt und darüber hinaus angemessen und verhältnismäßig ist.
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