Die Datenschutz-RL enthält keine Vorschrift zur elektronischen Einwilligung. Allerdings setzt Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-RL die Zulässigkeit der Einwilligung zur Verarbeitung von Verkehrsdaten voraus. Nach Erwägungsgrund 17 der Datenschutz-RL kann die Einwilligung „in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internetseite“. Europarechtlich ist eine elektronische Einwilligung damit ohne Weiteres zulässig, jedoch nicht zwingend vorgegeben.
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