Grundlage für § 99 TKG ist Art. 7 Datenschutz-RL.
Hierbei ist zu beachten, dass Art. 7 Datenschutz-RL sehr offen formuliert ist und den Mitgliedstaaten einen sehr weiter Spielraum bei der Umsetzung der Vorschrift einräumt. Es spricht daher vieles dafür, dass § 99 TKG insgesamt der Umsetzung von Art. 7 Datenschutz-RL dient, so dass nicht von einer überschießenden Umsetzung der Datenschutz-RL auszugehen ist. Auch in diesem Fall ist aber zu beachten, dass die Datenschutz-RL nach ihrem Art. 3 nur für die „Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft“ gilt. Soweit sich § 99 TKG auch an Diensteanbieter richtet, die das Öffentlichkeitsmerkmal der Datenschutz-RL nicht erfüllen oder bei denen der Diensteanbieter lediglich an der Erbringung der Telekommunikationsdienste mitwirkt, wird § 99 TKG doch von der DS- GVO verdrängt. Die Verdrängungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen. Im Hinblick auf „personenbezogene“ Daten juristischer Personen bleibt § 99 TKG weiterhin vollständig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. § 91 Abs. 1 S. 2 TKG).
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