Während bei den Angaben zu der Mindeststückelung einer Emission lediglich darauf zu achten ist, dass, sofern die Mindeststückelung für einzelne Tranchen unterschiedlich ist, dieses eindeutig dargestellt wird, ist die Bestätigung gem. Ziff. 1.2. von Anh. VIII EU-ProspV über die Angaben über ein Unternehmen/einen Schuldner, das bzw. der in die Emission nicht involviert ist, und die im Prospekt veröffentlicht wurden, eine in dieser Schärfe formulierte Neuerung der Prospektverordnung.
Seiten 595 - 637
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.