– Die Ansatzvorschriften zum Jahresabschluss sind in den §§ 246 bis 251 HGB kodifiziert.
– Anzusetzen sind Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
– Bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden ist das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung zu berücksichtigen.
– Es gilt ein striktes Saldierungsverbot, d. h. Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
– Der Geschäfts- oder Firmenwert wird für Zwecke der Bilanzierung als Vermögensgegenstand behandelt.
– Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände enthält § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht.
– Passive latente Steuern sind anzusetzen, aktive latente Steuern dürfen angesetzt werden (rechtsform- und größenabhängige Regelung).
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