Für die Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Bewertungsvorschriften der §§ 253 und 255 HGB zu beachten. Die Vorschriften sind von allen Kaufleuten anzuwenden. Ausgangspunkt bzw. Obergrenze der Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten. Demzufolge sind Forderungen i.d.R. zu ihrem Nennbetrag zu bewerten. Besteht die begründete Annahme, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen wird, sind Einzelwertberichtigungen auf jede einzelne Forderungsposition vorzunehmen. Forderungen, die gleichartigen Risiken unterliegen, werden häufig in Gruppen zusammengefasst und durch pauschale Wertberichtigungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert angepasst.
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