– Nach dem Weltabschlussprinzip sind alle in- und ausländischen Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, soweit keine Wahlrechte bestehen.
– Der Konsolidierungskreis ist gesetzlich festgelegt. Dabei bestehen Ermessensspielräume, bei deren Ausübung der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist.
– Wegen des Tannenbaumprinzips muss nur das Unternehmen an der Spitze (Mutterunternehmen) die Konsolidierung vornehmen.
– Eine Konzernabschlussaufstellungspflicht besteht erst ab zweifachem Überschreiten einer Schwelle. Diese setzt sich aus zwei von drei Merkmalen des Konzerns zusammen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahl.
– Ein Teilkonzern mit einer inländischen Konzernmutter, der selbst wiederum Teil eines Konzerns mit einem Mutterunternehmen in einem anderen EUoder EWR-Staat ist, braucht grundsätzlich selbst keinen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen.
– Vorstehendes gilt bei Einhaltung entsprechender Qualitätsstandards auch, wenn die Konzernmutter ihren Sitz außerhalb der EU oder des EWR hat.
– Das PublG sieht eine Konzernabschlussaufstellungspflicht auch für Nichtkapitalgesellschaften als Mutterunternehmen vor. Dabei gelten höhere Schwellenwerte als nach dem HGB.
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