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BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15

Die Verwertung heimlich erfasster persönlicher Daten muss mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar sein. Der verdecke Kameraeinsatz kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, wenn es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers gibt, der Einsatz milderer Mittel erfolglos geblieben ist und die Videoüberwachung die letzte Möglichkeit der Aufklärung bietet. Dabei muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.

Eine verdeckte Videoüberwachung zwecks Aufklärung von Straftaten durch Beschäftigte ist auch möglich, wenn nicht ausschließlich die konkret Verdächtigen observiert werden. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Der Personenkreis der Verdächtigen muss nichtsdestotrotz abgrenzbar sein. Wird zufälligerweise im Rahmen dieser Überwachung ein anderer Mitarbeiter bei Begehung einer anderen Straftat entdeckt, so kann die Verwertung dieses Zufallsfundes zulässig sein.

Das BDSG enthält Regelungen, die den Schutz für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild konkretisieren. Es enthält kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Beweismittel, die unter Verstoß gegen das BDSG erlangt wurden.

Zur Entscheidung im Volltext

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