Aus ökonomischer Sicht leiten sich Funktion und Aufgaben der Internen Revision aus den betriebswirtschaftlichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Unternehmensführung ab. Hierbei stellt die Überwachung bzw. Kontrolle eine Funktion des Unternehmensmanagements dar. Die Verantwortung für die Einrichtung eines funktionsfähigen Internen Überwachungssystems, welches aus den Säulen des Internen Kontrollsystems und der Internen Revision besteht, hat der Vorstand. Die Revisionsaufgaben muss er aber nicht selbständig durchführen, da die Prüfungsfunktion zu den delegierbaren Aufgaben der Unternehmensführung zählt. Die Revisionsaufgaben umfassen die Bewertung von Risikomanagement-, Kontroll- und Überwachungssystemen (governance processes) sowie die Lieferung eines Beitrags zu deren Verbesserung. Die Zielkategorien bei den einzelnen Prüfungen lassen sich unterscheiden in die Effektivität und Effizienz von Prozessen/Systemen im Sinne der strategischen Zielerreichung, die Zuverlässigkeit und Integrität der Informationen, die Sicherung des Betriebsvermögens und die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Verträgen.
Aus juristischer Sicht ergibt sich die Notwendigkeit für die Einrichtung und Unterhaltung einer Internen Revision aus dem durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingefügten § 91 Abs. 2 AktG. Bei Kreditinstituten im Besonderen ist neben dem § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG noch zusätzlich die Wirkungskette Basel – Brüssel – Berlin zu verdeutlichen: Ausgangspunkt bildet das 3-Säulenkonzept von Basel II bzw. Basel III. Letzteres wurde Ende Dezember 2010 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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