Besteht ein Korruptionsverdachtsfall, ist im Einzelfall festzulegen, welche Abteilung bzw. wer in Person mit welcher Qualifikation unternehmensintern den Sachverhalt aufklären soll. Regelmäßig wird dies – soweit eine solche Abteilung vorhanden ist – ein Mitarbeiter der Revision sein (siehe dazu oben Baustein 2, Rdn. 72). Dies vorausgeschickt hat sich ein diesbezüglich beauftragter Ermittler zwar einerseits von der ihm mitzuteilenden Verdachtslage leiten zu lassen; er soll andererseits die Sachverhalte aber neutral prüfen, d.h.: Keinesfalls darf er entlastende Beweise u.a. ausblenden oder übergehen. Nur wenn eine solche neutrale Prüfung tatsächlich stattfindet, besteht einigermaßen die Gewähr dafür, dass später die Sachverhalte so aufbereitet sind, dass sie bei Bestätigung der Verdachtslage z.B. in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Bestand haben. Einseitige Färbungen mit einem übertriebenen Verfolgungseifer nützen hier gar nichts.
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