Dem Beschuldigten des schwedischen Ausgangsverfahrens war mit Anklage der Staatsanwaltschaft vom Juli 2009 vorgeworfen worden, in seinen Steuererklärungen für die Steuerjahre 2004 und 2005 falsche Angaben gemacht zu haben, wodurch dem schwedischen Staat „beinahe“ Einnahmen bei der Einkommens- und der Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt SEK 626.776 (davon SEK 147.550 Mehrwertsteuer) entgangen wären. Wegen dieser unzureichend ausgefüllten Steuererklärungen waren ihm bereits mit Bescheid der Steuerverwaltung vom 24. Mai 2007 zu verzinsende Steuerzuschläge in Höhe von insgesamt SEK 97.909 (davon SEK 8.127 für die Mehrwertsteuer) auferlegt worden. Diese Bescheide waren zum Zeitpunkt der Anklageerhebung rechtskräftig geworden.
Der EuGH hatte auf Vorlagefrage des schwedischen Strafgerichts (Haparandatingsrätt u.a.) zu entscheiden, ob die Anklage bereits deswegen unzulässig sei, weil der Beschuldigte bereits in einem anderen Verfahren wegen derselben Tat bestraft worden war und ein Strafverfahren somit gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 50 der EU- Grundrechtecharta (GRC) verstieße (dazu II.2.). Als Vorfrage war zu klären, ob in einer derartigen Konstellation die Grundrechtecharta überhaupt Anwendung finden konnte (dazu II.1.).
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-11 |
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