BGH 3. Strafsenat, Beschl. v. 9.12.2010, Az.: 3 StR 312/10
Leitender Angestellter der DB Netz AG als Amtsträger; DB Netz-AG als „sonstige Stelle“; Vorteilsnahme
Norm: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 331 StGB
Die DB Netz AG ist einer Behörde im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c) , 331 ff StGB gleichzustellen. Sowohl in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Schienenbaus als auch hinsichtlich der Unterhaltung des Betriebs der Schienenwege ist sie als „verlängerter Arm des Staates“ zu werten. Für Angestellte ist insbesondere durch eine längerfristige Tätigkeit und die Eingliederung in herausgehobener Stelle hinreichend deutlich erkennbar, dass mit ihrer Anstellung die gleichen strafbewehrten Verhaltenspflichten verbunden sind, wie sie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis bei einer Behörde gelten. Für sie gelten also die Vorschriften über die Amtsträgerbestechung. Eines förmlichen, öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts mit Warnfunktion bedarf es nicht.
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