Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Beweiswürdigung
Norm: § 299 StGB
Eine
Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung
aller Umstände abgewogen werden.
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