Werden Provisionszahlungen, die in Erfüllung einer Bestechungsabrede erfolgt sind, entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EstG als Betriebsausgabe geltend gemacht, so erlangt das Unternehmen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S.v. § 370 Abs. 1 AO. Hat in diesem Zusammenhang ein leitender Angestellter die Rechnung freigegeben und an die Buchhaltung weitergeleitet, so hat er die Haupttat der Steuerhinterziehung gefördert und sich wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die geleistete Hilfe muss dazu geeignet sein, die Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende muss hiervon wissen.
Es besteht aber keine allgemeine Pflicht zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung, etwa im Falle des Ausscheidens aus dem entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligung an einer Bestechung begründet keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen, da es an einer Garantenstellung fehlt. Wer gegen die Korruptionstatbestände der §§ 331 ff. StGB verstößt, wird nicht zum Garanten für die inhaltliche Richtigkeit der Steuererklärung desjenigen, aus dessen Vermögen die Bestechungsgelder stammen. Hat jedoch derjenige, der den Betriebsausgabenabzug durch Bestechungshandlungen ausgelöst hat, die Geltendmachung der Betriebsausgaben herbeigeführt, indem er nicht über das bestehende Abzugsverbot informiert hat, so ist eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) denkbar.
Eine gemäß § 30 Abs. 1 OWiG in Betracht kommende Geldbuße hat der Höhe nach den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu übersteigen. In die Bemessung ist auch mit einzubeziehen, ob die Pflicht, ein effizientes Compliance-Management zur Vermeidung entsprechender Rechtsverletzungen aufzustellen, verletzt wurde.
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