1. Die Anwendung des Untreuetatbestands ist auf „klare und deutliche" Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist.
2. Bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 1 AktG liegt stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB vor.
3. Die in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifizierte Business-Judgement-Rule definiert einen „sicheren Hafen“. Die Einhaltung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG schließt eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG und damit auch eine Pflichtverletzung nach § 266 Abs. 1 StGB aus.
4. Umgekehrt begründet die Überschreitung der Grenzen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG durch einen Verstoß gegen Informationspflichten allein noch keine Pflichtverletzung. Der Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 2 AktG indiziert aber eine Pflichtverletzung, die bei schlechthin unvertretbarem Vorstandshandeln immer gegeben ist.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-26 |
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