Anforderungen an die strafbare Beihilfe im Rahmen von berufstypischen Handlungen
Normen: §§ 263, 27 StGB
Für
die Bewertung der Beihilfestrafbarkeit im Rahmen von berufstypischen
„neutralen" Handlungen – im vorliegenden Fall des BGH dem
Lastschrifteinzug durch einen Finanzdienstleister – ist neben objektiven
Umständen die Kenntnis des Hilfeleistenden primär maßgebend. Ist dem
Hilfeleistenden bewusst, dass der Haupttäter seine neutrale (Alltags-)
Handlung zur Begehung einer Straftat verwendet, entfällt der
„Alltagscharakter“ der Handlung und der Hilfeleistende solidarisiert
sich aufgrund dieses Bewusstseins mit der Haupttat. Hat der
Hilfeleistende hingegen keine Kenntnis von der Verwendung, hält er es
lediglich für möglich, dass seine (Alltags-)Handlung zur Begehung einer
Straftat genutzt wird, so ist regelmäßig eine Beihilfestrafbarkeit zu
verneinen. Anders ist es nur, wenn für den Hilfeleistenden das Risiko
einer Tatbegehung so hoch war, dass sich die Förderung eines erkennbar
tatgeneigten Täters aufdrängen musste. Für eine solche Annahme müssen
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein strafbares Verhalten des
Haupttäters für den Hilfeleistenden erkennbar machen. Hierzu reicht
allerdings allein eine statistisch hohe Anzahl an Rücklastschriften
nicht aus.
Zur Rechtsprechung
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