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BGH, Urteil vom 22.01.2014 – 5 StR 468/12

Anforderungen an die strafbare Beihilfe im Rahmen von berufstypischen Handlungen

Normen: §§ 263, 27 StGB

Für die Bewertung der Beihilfestrafbarkeit im Rahmen von berufstypischen „neutralen" Handlungen – im vorliegenden Fall des BGH dem Lastschrifteinzug durch einen Finanzdienstleister – ist neben objektiven Umständen die Kenntnis des Hilfeleistenden primär maßgebend. Ist dem Hilfeleistenden bewusst, dass der Haupttäter seine neutrale (Alltags-) Handlung zur Begehung einer Straftat verwendet, entfällt der „Alltagscharakter“ der Handlung und der Hilfeleistende solidarisiert sich aufgrund dieses Bewusstseins mit der Haupttat. Hat der Hilfeleistende hingegen keine Kenntnis von der Verwendung, hält er es lediglich für möglich, dass seine (Alltags-)Handlung zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist regelmäßig eine Beihilfestrafbarkeit zu verneinen. Anders ist es nur, wenn für den Hilfeleistenden das Risiko einer Tatbegehung so hoch war, dass sich  die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters aufdrängen musste. Für eine solche Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein strafbares Verhalten des Haupttäters für den Hilfeleistenden erkennbar machen. Hierzu reicht allerdings allein eine statistisch hohe Anzahl an Rücklastschriften nicht aus.

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