Das Rätsel um das Ausmaß der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 130 OWiG beschäftigt seit mehreren Jahrzehnten sowohl Literatur als auch Rechtsprechung. Durch die Einführung von Compliance-Verfahren scheint nun die Frage nach dem „was müssen, was sollen, was können wir tun“ gelöst zu sein. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn allein durch Compliance kann sich ein Unternehmensinhaber nicht seiner Verantwortung aus § 130 OWiG entziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2013.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-06 |
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