Mit Art. 4 Abs. 2 EU-AprVO, der Prüfungsgesellschaften und Unternehmen des öffentlichen Interesses gleichermaßen betrifft, wird eine betragsmäßige Obergrenze für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers eingeführt, die erstmals im Geschäftsjahr 2020 zur Anwendung kommen soll. Die nachfolgende Analyse zeigt, dass Beratungsleistungen bestimmter Prüfer-Mandant-Beziehungen nicht mehr im bisherigen Umfang angeboten werden können. In diesen Fällen greifen die Vorgaben zur Begrenzung des Beratungsangebots neben den sonstigen Maßnahmen zur Regulierung in den Prüfungsmarkt teilweise empfindlich ein. Dabei darf bezweifelt werden, dass dies den Wettbewerb auf dem Prüfungsmarkt nachhaltig steigern wird, wie es der Zielsetzung der EU-Kommission entspricht. Es bleibt somit – insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungsbereiche der EU-Reformen zur Abschlussprüfung und deren Umsetzungen durch den deutschen Gesetzgeber – spannend abzuwarten, welchen Anteil Beratungsleistungen in den kommenden Geschäftsjahren am Honorar des Abschlussprüfers einnehmen und welche Folgewirkungen sich hieraus für den Prüfungsmarkt ergeben werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2019.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-02 |
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