Der Begriff der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (kurz: Forderungen aus LuL) ist bilanzrechtlicher Natur. Rechtlich entstehen Forderungen aus LuL als Verpflichtung auf Gegenleistungen (Vergütungen) mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kauf- bzw. Werkvertrag). Bilanzrelevant werden Forderungen erst, wenn die nach dem Vertrag geschuldete Leistung soweit erfüllt wurde, dass der Leistende alle wesentlichen Erfüllungshandlungen vollzogen hat und wirtschaftlich wesentliche Teile der rechtlichen Gefahr (Leistungsgefahr, Preisgefahr) nicht mehr trägt. Somit tritt erst mit der Lieferung bzw. Leistung eine Vermögensänderung ein, die in den Geschäftsbüchern und der Bilanz der Unternehmen zu registrieren ist.
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