Unabhängig von den bisher behandelten Prospekthaftungsansprüchen kommt generell eine Haftung nach deliktischen Haftungstatbeständen in Betracht. Bei willentlicher oder fahrlässiger Schädigung eines anderen haftet diesem der Schädiger auf Ersatz des entstandenen Schadens. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da die Schäden der Anleger reine Vermögensschäden sind, die von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst sind. In Betracht kommen jedoch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes und wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
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