Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 muss nach § 100 Abs. 5 AktG ein Mitglied des Aufsichtsrates einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft die Qualität eines unabhängigen Finanzexperten aufweisen. Die Vorschrift gilt über entsprechende Verweise auch für Kreditinstitute in anderen Rechtsformen als der einer Aktiengesellschaft. Der unabhängige Finanzexperte hat die Aufgabe, eine besondere Überwachungsqualität der Aufgaben von Vorstand und Abschlussprüfer sicherzustellen; damit einher geht auch ein strengerer Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der sorgfaltsgerechten Ausübung seines Aufsichtsratsamtes. Bei mangelnder Sachkunde und/oder Unabhängigkeit des Finanzexperten kann die BaFin einschreiten.
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