Geschäftsführer und Vorstände haften gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 HGB, § 64 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG ihrer Gesellschaft gegenüber auf Ersatz der Zahlungen, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus dem Gesellschaftsvermögen leisten. Aufsichtsräte können über § 116 Satz 1 AktG in die Pflicht genommen werden, wenn sie Zahlungen entgegen den vorgenannten Bestimmungen nicht ausreichend entgegenwirken. Die Haftung kann insbesondere für Fremd-Geschäftsführer und Vorstände, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind, sowie für Aufsichtsräte existenzbedrohend sein. Die Entscheidung des BGH vom 26. 3. 2007 zur Haftung gem. § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB gibt Anlass zu untersuchen, ob die Abkehr vom „zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff“ hin zum Überschuldungsbegriff gem. § 19 Abs. 2 InsO sinnvoll war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-23 |
Seiten 161 - 164
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