Der Erblasser hat nicht selten den Wunsch, ein Unternehmen durch einen Testamtensvollstrecker führen zu lassen. Gründe für diesen Wunsch sind regelmäßig das jugendliche Alter von Kindern als Unternehmensnachfolger oder auch die wirtschaftliche Unerfahrenheit des Nachfolgers. Auch die Feindschaft zwischen Erben kann dadurch, dass nicht den Erben gemeinsam die Verwaltung des Nachlasses zusteht, sondern dem Testamentsvollstrecker, zu einem guten Teil kompensiert werden. Der Testamtensvollstrecker, genauer der Verwaltungsvollstrecker (§ 2209 BGB), soll das Unternehmen z. B. bis zum 28. Lebensjahr des Kindes oder auf die Dauer von längstens 30 Jahren führen. Die Erträge sollen aber dem Erben in einem bestimmten Umfang oder vollständig zufließen.
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