Am 07.06.2010 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein erstes Rundschreiben mit Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach § 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) veröffentlicht. Erklärtes Ziel der BaFin war es, mit den MaComp ein flexibles Kompendium zu schaffen, das die Verwaltungspraxis zu den Regelungen des (damaligen) 6. Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zusammenführt (AT 1 Ziffer 3).
Regulatorische Veränderungen haben mehrere Überarbeitungen der MaComp nötig werden lassen: Neufassungen der MaComp veröffentlichte die BaFin zum 09.06.2011, 31.08.2012 und 30.11.2012. Zum 07.01.2014 veröffentlichte die BaFin Änderungen an den Modulen AT und BT 1 der MaComp, sowie ein neues Modul BT 8. Auch am 07.05.2014 wurden Änderungen an der MaComp veröffentlicht. Am 07.08.2014 veröffentlichte die BaFin eine weitere Anpassung der MaComp, bei der insb. der Besondere Teil 1.3.4 zur Auslagerung der Compliance-Funktion oder einzelnen Compliance-Tätigkeiten überarbeitet wurde. Dem folgte am 08.03.2017 eine weitere Überarbeitung der Ma- Comp. Im November 2017 schließlich reagierte die BaFin auf das Inkrafttreten der deutschen Umsetzung der Regelungen der Zweiten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), die in Deutschland durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzt wurden und am 03.01.2018 in Kraft traten. Die so überarbeitete Fassung der MaComp hat die BaFin am 19.04.2018 veröffentlicht und am 09. 05. 2018 ein weiteres Mal geändert.
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