Der Einziehung von Taterträgen gemäß der §§ 73 – 73e StGB (nachstehend: Einziehung) kommt insbesondere in der auf Vermögensdelikte ausgerichteten wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis eine besondere Bedeutung zu – sei es bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen der Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 StPO oder im Hauptverfahren im Rahmen der materiell-rechtlichen Anordnung der Einziehung im Urteil. Die Einziehung ist – im Gegensatz zur fakultativen Einziehung gemäß § 74 ff. StGB – zwingend anzuordnen. Möglich ist jedoch das Absehen der Anordnung gemäß § 421 StPO. Trotz der – scheinbar – übersichtlichen Gesetzessystematik der die Einziehung regelnden §§ 73 ff. StGB ist die Identifizierung der im konkreten Fall für die Einziehung einschlägigen Einziehungsvorschriften nicht immer einfach. Dies gilt insbesondere dann, wenn das gemäß § 73 StGB „Erlangte” (beweglichen Sachen, Grundstücke, dingliche und obligatorische Rechte, Nutzungen und Surrogate sowie ersparte Aufwendungen 2 ) nach Begehung der Straftat transferiert wurde und nun beim Empfänger eingezogen werden soll („Weiterleitungsfälle”).
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2023-01-13 |
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